Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

§1: Allgemeines

1: Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Unternehmen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2: Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Biointerface GmbH – im nachfolgenden als BioInterface genannt - und seinen Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung am Tage des Vertragsabschlusses, soweit nicht einzelvertraglich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, die den AGBs vorgehen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von BioInterface ausdrücklich gebilligt werden.

3: Die Vertragsbeziehungen zwischen BioInterface und seinen Kunden richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle anderen internationalen Gesetzbestimmungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die beiden Vertragspartner verpflichten sich jedoch, den Vertrag entsprechend anzupassen und die unwirksamen Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen nahe kommen. Der vereinbarte Vertragsinhalt soll jedoch grundsätzlich nicht verändert werden.

5: Erfüllungsort für alle mittelbar oder unmittelbar resultierenden Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz der Firma BioInterface.

6: Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Firmensitz von BioInterface. Diese ist alternativ ebenso berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, was für die Kunden oder deren Niederlassung zuständig ist.

 

§2: Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

1: Sämtliche Vertragsangebote der Firma BioInterface sind freibleibend. Die Auftragsbestätigung der Firma BioInterface ist für den Umfang und den Inhalt der geschuldeten Leistung maßgebend. Ein Vertragsverhältnis kommt durch einen Auftrag des Kunden durch die schriftliche Annahmeerklärung von BioInterface zustande. Ein Online-Auftrag gilt dann als verbindlich erteilt, wenn der Kunde den Online-Bestellvorgang erfolgreich abschließt und die Bestellung auslöst.

2: Unterlagen mit Abbildungen, Zeichnungen usw. zur Auftragsbestätigung sind als Annäherungswerte anzusehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

§3: Preise und Zahlungsbedingungen

1: Sämtliche Preise verstehen sich exklusiv der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Verpackungen und Transportkosten sind nicht inbegriffen. Eine Zurücknahme tritt nur in Kraft bei zwingender gesetzlicher Regelung.

Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden fällig und zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart wird. BioInterface ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung als Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Bezahlung per Nachnahme wird die Nachnahmegebühr gesondert berechnet und ist in den Preisen gemäß Ziffer 3.1 dieser AGB nicht enthalten.

2: Liegen ohne Verschuldung von BioInterface zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 6 Monate, ist Biointerface berechtigt, den Preis zu erhöhen. Material-/, Lohn- und Nebenkosten sind mit einzurechnen.

3: Änderungswünsche des Kunden können zu Mehrkosten führen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

4: BioInterface ist berechtigt, Zinsansprüche bei Überschreitung der Zahlungsfrist in Höhe von 8% Jahreszinsen geltend zu machen.

 

§4: Eigentumsvorbehalt

1: Für die Lieferungen und Leistungen von BioInterface wird Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Zahlungsverpflichtungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus den Lieferungen und Leistungen von Biointerface getilgt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung geleistet werden.

2: Dem Kunden ist es untersagt, verarbeitete Ware zu verpfänden.

3: Bei verarbeiteter oder bearbeiteter Ware vom Kunden erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Veredelung entspricht.

4: Übersteigt der Wert sämtlicher für die Firma bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird Biointerface auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

5: BioInterface kann Eigentumsvorbehalte geltend machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

6: BioInterface behält sich das Eigentum- und Urheberrecht an allen Zeichnungen usw. vor, die zur Auftragserfüllung dienen. Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§5: Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§6: Lieferfrist

Der Liefertermin erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine angemessene Verlängerung tritt in Kraft, wenn der Kunde seinerseits gegen erforderliches und vereinbartes Handeln verstößt. Dies erfolgt ebenso bei Streiks und Aussperrungen, also Hindernissen, die außerhalb des Willens der BioInterface liegen. Auch veranlasste Änderungen der gelieferten Produkte vom Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

§7: Gefahrübergang

Sobald BioInterface dem Kunden die verarbeitete Ware zur Verfügung gestellt hat und dies anzeigt, geht die Gefahr auf den Kunden über.

§8: Lieferungen

Sämtliche von BioInterface angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen sind nicht verbindlich, sondern gelten als freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Lieferfristen verlängern sich automatisch bei Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare und von BioInterface nicht zu vertretene Ereignisse, alternativ ist BioInterface zum Rücktritt von diesem Vertrage berechtigt. In diesem Falle wird versucht, dem Kunden einen Alternativvorschlag zu machen, der der ursprünglichen Bestellung möglichst nahe kommt. Bei Lieferverzögerungen wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. Im Falle der Unmöglichkeit werden geleistete Zahlungen und/oder Anzahlungen unverzüglich an den Kunden erstattet. Die Ware wird an die gewünschte Lieferanschrift versandt, die BioInterface bekannt gegeben wird. Wenn sich die Lieferanschrift ändert, verpflichtet sich der Kunde, BioInterface unverzüglich Mitteilung zu machen. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Anlieferversuches unter der zuletzt mitgeteilten Adresse über.

Wenn der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde die Pflicht, die Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und bei Mängeln die BioInterface unverzüglich zu unterrichten. Bei Unterlassen gilt die Ware als genehmigt. Ausnahme nur dann, wenn der Mangel nicht erkannt werden konnte. Auf die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB wird hingewiesen.

Bei sichtbaren Beschädigungen der Verpackung oder bei offensichtlichen Differenzen in der Menge, verpflichtet sich der Kunde, diese bei Übergabe der Ware gegenüber dem Auslieferer geltend zu machen. Dies ersetzt jedoch nicht die Mängelanzeige gegenüber BioInterface.

 

§9: Transportversicherung

1: Sofern mit dem Kunden nicht anders vereinbart, erfolgt ein Versand über uns unter Abschluss einer Valorenversicherung. Die Kosten der Valorenversicherung trägt der Kunde. Diese sind in den Transportkosten nicht enthalten.

2.: Sofern der Kunde ausdrücklich andere Transportwege wünscht oder aber eine Valorenversicherung verweigert, geht die Gefahr für den Untergang der gelieferten Ware mit der Übergabe der Ware durch die BioInterface an den Transporteur auf den Kunden über.

 

§10: Gewährleistung/Garantie

1: Gewährleistung und Garantien richten sich ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien.

2: Garantien für den Erfolg der Beschichtung gelten nur insoweit als übernommen, als die BioInterface die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Wenn der Kunde ausdrücklich auf entsprechende Risiken hingewiesen wurde, ist jegliche Haftung für Sachmängel und die Garantiehaftung ausgeschlossen.

3: Alle zur Beschichtung zugesandten Teile müssen frei von Verunreinigungen, wie z.B. Rückstände von Poliermitteln, Fetten, Ölen, Farben und Oxidschichten, sein. Ansonsten ist jegliche Haftung für Sachmängel und die Garantiehaftung ausgeschlossen.

 

§11: Haftung/ Haftungsausschluss

BioInterface haftet nur für solche Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten an den zur Beschichtung gelieferten Teilen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden sollte.

In anderen Fällen haftet BioInterface nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrages. BioInterface haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Die Haftung in allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung von uns für Vorsatz, bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des Auftraggebers, bei Arglist oder aus Produkthaftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist der Höhe nach unbegrenzt.

Wenn BioInterface durch höhere Gewalt an der Vertragserfüllung gehindert wird, entbindet BioInterface diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/Unterbrechungen in NRG oder Signalzuführungen, Verletzungen vorhergehender Auftraggeber, die Auswirkungen auf unsere Produktion haben. Dauert die Störung länger als 1 Woche, ist BioInterface berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Dies gilt auch für den Auftraggeber. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§12: Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber dem Anbieter zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

 

§13: Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.